AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen
Stand 1. Mai 2026
mgm consulting partners GmbH
Holländischer Brook 2
20457 Hamburg, Deutschland
§ 1 Grundsätze
(1) Die mgm consulting partners gmbh, im Folgenden Auftraggeber genannt, ist eine Unternehmensberatung, die Dienst- und Werkleistungen im Bereich Strategie-, Management-, Prozess- und IT-Beratung für Dritte (Kunden) erbringt.
(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch den Auftraggeber, unabhängig davon, ob diese für den Auftraggeber oder für einen Kunden des Auftraggebers erbracht werden. Die konkreten Parameter des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise der zeitliche Umfang, Ort und Art der Durchführung sowie Vergütung werden mittels einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung mit dem Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer bestätigt die Bestellung unverzüglich nach Erhalt.
(3) Für alle vertraglich vereinbarten Leistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht in der Bestellung etwas Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Leistungserbringung; Einsatz weiterer Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung der Leistung weisungsfrei. Darunter sind auftragsbezogene fachliche Vorgaben des Auftraggebers oder der Kunden, die zur Spezifizierung des Projektergebnisses zwingend notwendig sind, nicht zu verstehen. Der Auftragnehmer wird außerdem insbesondere die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich allgemeiner Sicherheits- und Schutzbestimmungen und einzuhaltender Standards und Fachnormen sowie die Belange der Geheimhaltung, des Datenschutzes und der Informationssicherheit beachten. Die Parteien stellen klar, dass Vorgaben des Auftraggebers auch Vorgaben des Kunden gegenüber dem Auftraggeber beinhalten können. Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, unter Ausnutzung seiner Erfahrung und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis für den Auftraggeber zu erzielen.
(2) Erfolgen Tätigkeiten des Auftragnehmers direkt beim Kunden des Auftraggebers, stellt der Auftragnehmer sicher, dass keine Eingliederung des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und/oder Subunternehmer in den Betrieb des Kunden erfolgt. Ausschließlich der Auftragnehmer ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Sollte der Auftragnehmer dennoch Anhaltspunkte für eine solche Eingliederung in den Betrieb des Kunden feststellen, wird er den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Textform informieren.
(3) Der Auftragnehmer führt die Leistungen in eigener Verantwortung aus und ist in der Einteilung seiner Zeit frei. Er wird jedoch hierbei die besonderen Projekterfordernisse berücksichtigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Projektregeln, der Projektorganisation (z.B. der Planung und Einhaltung von Terminen) und der Abstimmung mit anderen Projektbeteiligten.
(4) Die Leistungen werden in der jeweiligen Bestellung insbesondere hinsichtlich der Inhalte, Vergütung, Termine und des Umfangs definiert. Eine weitergehende Konkretisierung des dort genannten Auftrages durch den Auftraggeber ist insoweit zulässig, als dass die jeweiligen Leistungsinhalte bereits in abstrakter Form genannt sind. Ein Austausch oder eine Ergänzung des in der Bestellung genannten Auftrages ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vertragsänderung oder -ergänzung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart wird. Das Recht zu einer einseitigen Zuweisung anderer oder zusätzlicher Aufgaben steht weder dem Auftraggeber noch dem Kunden zu.
(5) Über die Gespräche zur Präzisierung vertraglicher Gegebenheiten kann der Auftraggeber Protokolle anfertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn der Auftraggeber sie dem Projektverantwortlichen des Auftragnehmers überlässt und der Auftragnehmer nicht binnen zwei Wochen in Textform widerspricht.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber-Projektleiter einzuschalten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
(7) Die Beauftragung weiterer Subunternehmer hat der Auftragnehmer anzuzeigen und vor deren Beauftragung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Verpflichtungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber auch entsprechend mit seinem Subunternehmer zu vereinbaren.
§ 3 Projektorganisation
(1) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner – in der Regel einen Projektleiter – als Single Point of Contact (SPOC), der dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen trifft oder kurzfristig herbeiführt. Vor Leistungsbeginn benennt der Auftragnehmer seinerseits einen für die Entgegennahme von Erklärungen zuständigen und verantwortlichen Ansprechpartner (SPOC).
(2) Der SPOC auf Auftraggeberseite informiert den SPOC des Auftragnehmers über den jeweils aktuellen Projektplan und stimmt sich mit ihm über die zu erbringende Aufgabenstellung, die einzuhaltenden Vorgaben, insbesondere die Zieltermine, sowie den Planungsaufwand (in Personentagen) ab.
(3) Der SPOC des Auftragnehmers informiert den SPOC des Auftraggebers regelmäßig - soweit nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen 14-tägig - über den jeweilig aktuellen Stand der Leistungserbringung.
§ 4 Infrastruktur
(1) Arbeitsmittel zur Erbringung des Auftrags werden grundsätzlich vom Auftragnehmer gestellt. Soweit es insbesondere aus technischen-, datenschutz- oder urheberrechtlichen (Lizenzen etc.) Gründen für das Projekt erforderlich ist, wird der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen ausnahmsweise die Arbeitsmittel des Auftraggebers und/oder des Kunden nutzen. Er ist verpflichtet, diese ausschließlich zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu verwenden.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer in der Regel keinen E-Mail-Account zur Verfügung. In Ausnahmefällen, wenn dies zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist, erhält der Auftragnehmer einen als „extern“ gekennzeichneten E-Mail-Account, der ausschließlich für das jeweils beauftragte Projekt zu nutzen und nicht zur persönlichen Nutzung freigegeben ist. Es ist mit den gestellten Infrastrukturen insbesondere streng verboten, sogenannte Tauschbörsen zu besuchen oder zu verwenden, Seiten zu besuchen oder anzeigen zu lassen, deren Inhalt gegen rechtliche oder moralische Vorgaben verstoßen, Seiten zu besuchen oder anzeigen zu lassen, deren Inhalt Jugend gefährdend sind.
(3) Der Datenaustausch ist auf das Notwendige zu beschränken und hat grundsätzlich in angemessen sicherer Form zu erfolgen. Auf den zur Erbringung der Dienst- oder Werkleistung verwendeten Rechnern ist hierzu ein wirksamer Virenschutz zu installieren und tagesaktuell vorzuhalten.
(4) Rechtlich geschützte Inhalte dürfen nur versandt oder empfangen werden, sofern und soweit eine Berechtigung hierfür vorliegt.
(5) Die Nutzung von jeglicher Software ist strikt auf solche Software zu beschränken, die zur Benutzung zugewiesen wurden.
(6) Ein Verstoß gegen diese Regelung gilt als wichtiger Grund und berechtigt den Auftraggeber insbesondere zu einer fristlosen Kündigung bzw. Stornierung des Auftrags und kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen.
§ 5 Vergütung
(1) Ist die Vergütung von Leistungen nach Aufwand vereinbart, erfolgt diese unter Zugrundelegung der vereinbarten Tages- oder Stundensätze. Ein Tagessatz umfasst acht Zeitstunden. Nicht voll geleistete Tage oder Stunden werden anteilig auf Viertelstundenbasis gemäß den tatsächlich geleisteten und gemäß Absatz (2) nachgewiesenen Aufwänden vergütet.
(2) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten, durch Zeitenerfassung im elektronischen Erfassungssystem des Auftraggebers dokumentierten und vom Projektleiter des Auftraggebers bestätigten Stunden.
(3) Der in der Bestellung genannte Gesamtnettovergütungswert („Nettowert“) ist eine Schätzung und die Höchstbegrenzung der von dem Auftragnehmer für das jeweilige Projekt, zu beanspruchenden Vergütung. Er begründet keine Abnahmeverpflichtung. Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Eine Vergütung über den Nettowert hinaus kann nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verlangt werden. Sobald erkennbar ist, dass der Nettowert überschritten wird, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf eine Beauftragung im Wert des gesamten Nettowerts.
(4) Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen sind mit dem vereinbarten Tagessatz abgegolten.
(5) Reisekosten sind grundsätzlich mit dem vereinbarten Tagessatz abgegolten. Kann der Auftraggeber entstandene Reisekosten gegenüber dem Kunden abrechnen, wird er dies dem Auftragnehmer mitteilen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer ausnahmsweise zur Abrechnung von Reisekosten berechtigt. Jede abzurechnende Reise setzt die vorherige Freigabe des Projektleiters des Auftraggebers voraus.
(6) Der Auftragnehmer stellt das Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich, datierend am Monatsultimo, spätestens am dritten Wochentag des Folgemonats, in Rechnung. Zahlungen erfolgen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Zahlung der entsprechenden Leistung durch den Kunden und im Fall von Werkleistungen nach deren Abnahme, es sei denn im Rahmen der Bestellung bzw. des Auftrags wurde ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart. Voraussetzung für den Beginn der Zahlungsfrist ist in jedem Fall der Eingang einer gemäß § 14 UStG ordnungsgemäßen Rechnung beim Auftraggeber.
§ 6 Eigentum, Urheberrechte, Nutzungsrechte, Open Source Software
(1) Alle Rechte an den vom Auftragnehmer auf Grund der Bestellung erzielten Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer verwahrt die Unterlagen bis zu ihrer Übergabe für den Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Bestellung entstanden sind und noch entstehen werden, ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht ein, seien sie bekannt oder noch unbekannt, jetzt oder zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte jedweder Art daran einzuräumen.
(3) Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, als Urheber der Arbeitsergebnisse genannt zu werden.
(4) Sind die Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit für den Auftraggeber entstanden sind, Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der Auftragnehmer schon jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an den Auftraggeber.
(5) Der Auftragnehmer garantiert, dass durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und Subunternehmern die Abtretung und Gewährung von Rechten gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 4 weder im Widerspruch zu Rechten von Mitarbeitern stehen noch durch derartige Rechte eingeschränkt oder verhindert werden. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Abschluss derartiger Verträge mit den am Projekt beteiligten Mitarbeitern und Subunternehmern nachzuweisen.
(6) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber unmittelbar mit Abschluss seiner Leistung sämtliche zur umfassenden Ausübung der unter den Absätzen 1 bis 4 dieser Bestimmung gewährten Rechte notwendigen materiellen oder immateriellen, auf elektronischem Wege oder auf sonstigen Speichermodulen gespeicherten Informationen zur Verfügung.
(7) Alle Ansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter und Subunternehmer über die Einräumung der Rechte behalten auch nach Abschluss der Leistungserbringung ihre Gültigkeit.
(8) Die Einräumung der Rechte (Abs. 1 bis 4) sowie die Zurverfügungstellung der Informationen (Abs. 6) sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
(9) Vor der Verwendung von Open Source Software holt der Auftragnehmer die Zustimmung des Auftraggebers ein. Etwaig erforderliche sonstige Lizenzen beschafft der Auftragnehmer auf eigenen Kosten, sofern nicht in der Bestellung oder dem Auftrag abweichend vereinbart.
§ 7 Geheimhaltung, Non-Disclosure-Vereinbarung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers, sowie des jeweiligen Kunden oder Geschäftspartners des Auftraggebers, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu keiner Zeit, weder während der Anbahnung noch während oder nach seiner Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform in irgendeiner Art und Weise direkt oder indirekt vertrauliche Informationen jedweder Art zu Angelegenheiten, die zum Unternehmen des Aufraggebers gehören oder dieses betreffen, oder Informationen der Geschäftspartner des Auftraggebers, zu deren Geheimhaltung sich der Auftraggeber verpflichtet hat, zu nutzen oder Dritten in irgend einer Art zugänglich zu machen oder bekannt zu geben. Dies gilt, ohne Beschränkung hierauf, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Verfahren, Formeln, Computerprogramme, Computersoftware, Quell-, Objektprogramme, Daten, Know-how, Bestandsverzeichnisse, Techniken, Produktpläne, Strategien, Kalkulationen, Vorhersagen, Kundenlisten, Lieferantenlisten und hierzu gehörende Daten, Kreditinformationen über den Auftraggeber oder dessen Kunden, etc. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht insoweit, als der Vertragspartner nachweisen kann, dass die vertrauliche Information zur Zeit der Weitergabe dem betreffenden Dritten bereits rechtmäßig bekannt war oder falls es sich um allgemein bekannte Informationen handelt oder der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet ist, gegenüber einem Gericht oder eine Behörde Auskunft zu erteilen.
(2) Alle Ausrüstungsgegenstände, Dokumente, Vermerke, Berichte, Akten, Proben, Bücher, Korrespondenz, Listen, andere geschriebene oder grafische Aufzeichnungen etc., die den Auftraggeber betreffen oder mit ihm in Verbindung stehen und die vom Auftragnehmer vorbereitet, benutzt, entworfen oder beobachtet wurden oder die sich unter seiner Kontrolle oder in seinem Besitz befinden, sind und bleiben alleiniges Eigentum des Auftraggebers und sind ihm im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit, gleich aus welchem Grunde, unverzüglich zurückzugeben.
(3) Die im oder über das Projekt erlangten Kenntnisse und Daten werden ausschließlich zur Erreichung der Projektziele eingesetzt, Daten verbleiben auf den Systemen des Auftraggebers, soweit nichts Anderes mindestens in Textform vereinbart wurde.
(4) Nach Abschluss der Leistungserbringung wird der Auftragnehmer sämtliche von ihm im Rahmen der Bestellung erstellten sowie alle erhaltenen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herausgeben. Auch wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz (3) getroffen wurde, werden sämtliche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Bestellung stehenden Daten nach Ende des Auftrags vollständig von den Systemen des Auftragnehmers entfernt, soweit Datenträger nicht ohnehin dem Auftraggeber übergeben werden. Datensicherungsmaßnahmen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte keine Zugänge zu den Daten erlangen können. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Auf Verlangen bestätigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vollständige Herausgabe sämtlicher Materialien und die Löschung aller Daten. Der Auftragnehmer hat vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen an ihnen kein Zurückbehaltungsrecht.
§ 8 Informationssicherheit
(1) Zur Einhaltung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich Informationsschutz, Datenschutz, sowie zur Minimierung sonstiger Risiken für das Unternehmen hat der Auftraggeber ein Informationssicherheitssystem eingerichtet und bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen und Richtlinien festgelegt. Da sich diese durch neue Techniken und Erkenntnisse ändern können, werden Maßnahmen und weitere Festlegungen im Intranet des Auftraggebers hinterlegt.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über wesentliche Neuerungen und Änderungen informieren.
(3) Der Auftragnehmer wird die entsprechenden Maßnahmen und Richtlinien einhalten bzw. an ihrer Umsetzung mitwirken. Sollten dem Auftragnehmer tatsächliche oder vermeintliche Verstöße oder Lücken bekannt werden oder hinsichtlich sonstiger Risiken, die für den Auftraggeber relevant sind, auffallen, so wird er solche unverzüglich der vom Unternehmen benannten zuständigen Stelle für Informationssicherheit melden (per Mail an incidents@mgm-tp.com), bzw. sofern eine solche Stelle nicht benannt oder nicht bekannt ist, hilfsweise beim Geschäftsführer. Die vorstehend erwähnten Mitteilungen oder Meldungen sind üblicherweise unter Verwendung dafür vorgesehener technischer Systeme (z.B. per Ticketsystem, Telefon, Mail) abzugeben.
§ 9 Datenschutz
(1) Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen Datenschutzgesetzen. Es sind dem Auftragnehmer die wesentlichen Grundsätze der DSGVO nach Art. 5 DSGVO wie Datensparsamkeit, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit und der Schutz besonderer personenbeziehbarer Daten bekannt und insbesondere, dass es untersagt ist, personenbeziehbare Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu speichern, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder auf sonstige Weise zu nutzen. Es ist dem Auftragnehmer weiterhin bekannt, dass jede Verarbeitung personenbeziehbarer Daten verboten ist, es sei denn, dass gemäß Art. 6 DSGVO ein Erlaubnistatbestand vorliegt.
(2) Die Bestimmungen zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses und des Datenschutzes sind dem Auftragnehmer ebenfalls bekannt.
(3) Die u.a. für Auftragnehmer relevante Datenschutzerklärung des Auftraggebers ist unter "Data Protection Policy for mgm's Business Partners“ abrufbar. Sämtliche Anfragen an die für den Datenschutz zuständige Stelle können per Mail an datenschutz@mgm-tp.com bzw. bei hoher Dringlichkeit an incidents@mgm-tp.com oder schriftlich an den Auftraggeber gerichtet werden.
(4) Soweit es sich die der Leistung des Auftragnehmers um Tätigkeiten handelt, die als Verarbeitung im Auftrag gemäß DSGVO angesehen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine entsprechende Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO mit dem Auftraggeber abzuschließen bzw. einer solchen ggf. zwischen Auftraggeber und Kunden bestehenden beizutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle der Auftragsverarbeitung alle ihn erreichenden Anfragen zum Datenschutz unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und selbst nur auf Weisung des Auftraggebers in dieser Angelegenheit tätig zu werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
§ 10 Compliance und Code of Conduct
(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er den „Verhaltenskodex für Lieferanten und Partner“ des Auftraggebers in seiner jeweils geltenden Fassung (der "CoC") anerkennt.
(2) Der CoC des Auftraggebers ist unter https://www.mgm-tp.com/coc.html abrufbar.
(3) Der Auftragnehmer erklärt ferner, dass er die Prinzipien des CoC respektiert und danach handelt und dass er über Richtlinien, Verfahren und Programme verfügt, die die Einhaltung der Prinzipien des CoC und der geltenden nationalen Gesetzgebung sicherstellen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei dem Auftragnehmer und ggf. mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen eine Inspektion durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, die Einhaltung des CoC einschließlich der Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Prinzipien im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu überprüfen (der "Zweck"). Eine solche Überprüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten und nur in den Büros oder Betrieben des Auftragnehmers und ggf. mit ihm verbundenen Unternehmen statt, die an der Erfüllung dieser Vereinbarung beteiligt sind. Der Auftraggeber ist zu diesem Zweck unter anderem berechtigt, Standorte zu besuchen, Managementsysteme zu überprüfen und Mitarbeiter und Führungskräfte des Auftragnehmers zu befragen. Die Inspektionen können vom Auftraggeber oder von einer angesehenen dritten Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft durchgeführt werden. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, im Rahmen des Möglichen und Angemessenen zu kooperieren, um die Inspektion zu erleichtern, und wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass die ggf. mit ihm verbundenen Unternehmen dasselbe tun. Die Einsichtsrechte umfassen nicht den Zugang zu vertraulichen oder geschützten Informationen.
(5) Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftragnehmer und/oder seine verbundenen Unternehmen, Niederlassungen oder Betriebe, die an der Erfüllung dieses Vertrags beteiligt sind, nachweislich einen Verstoß gegen den CoC begehen oder begangen haben, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende seiner Laufzeit unzumutbar ist, und, falls eine Abhilfe möglich ist, wenn der Auftragnehmer und/oder sein verbundenes Unternehmen die Nichteinhaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach einer schriftlichen Mitteilung abstellt.
(6) Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet der Begriff "verbundenes Unternehmen" in Bezug auf den Auftragnehmer jede Einrichtung, die direkt oder indirekt
(i) von ihm kontrolliert wird, oder
(ii) sofern der Auftragnehmer ein Unternehmen ist, dieses Unternehmen besitzt oder kontrolliert; oder
(iii) unter demselben Eigentum oder derselben Kontrolle wie der Auftragnehmer steht.
§ 11 Abnahme
Soweit es sich bei den im Rahmen der Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, unterliegt das Werk nach Fertigstellung einer Abnahme. Für diesen Fall gilt:
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung von Leistungen jeweils mindestens in Textform anzuzeigen und das Arbeitsergebnis zu übergeben.
2. Die Erklärung der Abnahme erfolgt immer schriftlich. Sie kann nicht durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers wie geleistete Zahlungen oder Nutzung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung ersetzt werden.
3. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Bestimmungen des mit dem jeweiligen Kunden bestehenden Vereinbarungen über die Abnahme zur Kenntnis bringt, gelten die darin beschriebenen Vereinbarungen abweichend von der vorstehenden Ziff. 2 auch zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
§ 12 Gewährleistung und Rechte Dritter
(1) Soweit es sich bei den in einer Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Sofern die Abnahme des Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber nicht zeitgleich mit der Abnahme durch den jeweiligen Kunden des Auftraggebers erfolgt, verlängert sich die Gewährleistung bis zu einem Zeitpunkt, der 12 Monate nach Abnahme des Leistungsergebnisses durch den Kunden des Auftraggebers liegt, maximal jedoch 36 Monate nach Abnahme durch den Auftraggeber.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass sie ausschließlich für den Auftraggeber erbracht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung seiner Aufgaben urheberrechtlich geschützte Werke Dritter weder direkt noch in bearbeiteter Form zu benutzen.
(4) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und deren jeweiligen Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hervorgehen, frei. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur sofortigen Unterrichtung über jegliche Anspruchsbehauptungen Dritter aus der Verletzung deren Rechte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftraggeber und seinen Kunden einen derartigen Ersatz für die die Rechte verletzenden Arbeitsergebnisse zu stellen oder diese so zu ändern, dass sie nicht länger die Rechte Dritter verletzen oder dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, die Arbeitsergebnisse in der Form, die Anlass zu Einwendungen Dritter gab, weiter zu nutzen.
§ 13 Änderungsverfahren
(1) Soweit es sich bei den in einer Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, gilt: Solange der Auftragnehmer das Leistungsergebnis nicht vollständig erbracht hat, kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen verlangen. Der Auftragnehmer hat die Änderungen zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
(2) Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das bestellte Leistungsgefüge (u. a. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung; Fristen; Abnahmemodalitäten) hat, werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung der Bestellung mindestens in Textform vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. Soweit bereits die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, werden die Parteien auf Verlangen des Auftragnehmers einen gesonderten Prüfungsauftrag abschließen, der die Vergütung sowie den Fertigstellungstermin der Prüfungsergebnisse inklusive deren Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge regelt.
(3) Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer die Arbeiten oder Teilarbeiten am Leistungsergebnis bis zu der Entscheidung über die Durchführung der Änderungen unterbricht. In diesem Fall werden die Parteien über eine angemessene Anpassung der vereinbarten Termine und Fristen zur Erbringung des Leistungsergebnisses verhandeln.
(4) Falls der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Änderungsverlangens weder mindestens in Textform darlegt, inwieweit es unzumutbar ist, die Änderungen durchzuführen, noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages verlangt, noch die aus seiner Sicht erforderlichen Anpassungen der vertraglichen Regelungen geltend macht, wird er die geänderte Leistung im Rahmen der vorhandenen Regelungen durchführen.
(5) Kommt eine Anpassung der Vereinbarungen nicht innerhalb von vier Wochen zustande, nachdem der Auftraggeber das Erfordernis einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Auftraggeber die Bestellung nicht kündigt.
§ 14 Kundenschutz
(1) Für die Dauer von sechs Monaten nach Leistungserbringung laut den in der Bestellung vereinbarten Terminen bzw. ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer vorzeitigen Kündigung oder Stornierung der Bestellung verpflichtet sich der Auftragnehmer
(i) keine Aufträge von Kunden des Auftraggebers, für die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragserfüllung für den Auftraggeber tätig war, zu übernehmen; weder in selbstständiger Funktion noch als Partner oder Mitarbeiter eines anderen Unternehmens. Der Kunde wird in der Bestellung benannt; sind dort Unternehmensteile oder Abteilungen benannt, beschränkt sich der Kundenschutz auf diese Bereiche des Kunden.
(ii) mit keinem anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten, das für einen Kunden des Auftraggebers im Rahmen eines Folgeauftrags Leistungen erbringt, für den der Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragserfüllung für den Auftraggeber tätig war.
(iii) keinen Mitarbeiter oder anderen Auftragnehmer des Auftraggebers oder des Kunden aktiv abzuwerben oder mit einem Unternehmen zusammenzuarbeiten, dass derartige Mitarbeiter aktiv abwirbt, oder
(iv) sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
(2) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Abs.1 (i), (ii) ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 15% der ihm aus dem unzulässig übernommenen Auftrag zufließenden Einnahmen an den Auftraggeber abzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 (iii), (iv) hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,00 an den Auftraggeber zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten, wobei die Vertragsstrafe auf einen solchen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist.
(3) Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen vor Abschluss der Leistungserbringung laut den in der Bestellung vereinbarten Terminen stellt einen Grund zur sofortigen Kündigung oder Stornierung der Bestellung dar.
§ 15 Haftung
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Verlangen des Auftraggebers weist er das Bestehen einer angemessenen Versicherung nach.
§ 16 Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften; inkl. Exportkontrollvorschriften
(1) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als eingesetzten Mitarbeiter sämtliche sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.
(2) Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie für Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) einzuhalten.
(3) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG oder des AentG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.
(4) Der Auftragnehmer hält alle geltenden internationalen Sanktionen, Embargos und Exportkontrollgesetze und -vorschriften ein, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die von den Vereinten Nationen und der Europäischen Union verhängten Sanktionen. Eine Partei wird sich weder direkt noch indirekt an Transaktionen mit Personen, Einrichtungen oder Ländern beteiligen, die auf einer dieser Sanktionslisten aufgeführt sind.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle an der Erfüllung des Vertrags beteiligten Parteien regelmäßig anhand der aktuellsten und aktualisierten internationalen Sanktionslisten zu überprüfen. Stellt der Auftragnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieses Vertrags fest, dass er gegen internationale Sanktionen oder Embargos verstößt, hat er mgm unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Behebung der Situation zu ergreifen.
§ 17 Stornierung und Kündigung
(1) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die jeweilige Bestellung vom Bestand des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden abhängt. Aus diesem Grund räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, die jeweilige Bestellung mit einer Frist von 7 Tagen stornieren zu können, sofern zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden kein wirksames Vertragsverhältnis über das zugrundeliegende Projekt zustande kommt oder mit einer Frist von 1 Woche zu kündigen, sofern ein bereits laufendes Projekt – aus welchem Grund auch immer – abgebrochen wird.
(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, die jeweilige Bestellung ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen. Vor Beginn der Leistungserbringung ist eine Stornierung der Bestellung jederzeit möglich.
(3) Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Im Fall einer Stornierung vor Beginn der Leistungserbringung besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht weder bei einer Kündigung noch bei einer Stornierung.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zum Wirksamwerden der Kündigung seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und eine Übergabe und Dokumentation der erbrachten Leistungen durchzuführen.
(5) Jede Kündigung, gleich aus welchen Rechtsgrund, hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Die Verpflichtung auf Geheimhaltung, Informationssicherheit und Datenschutz gilt auch nach Beendigung der Vertragsdauer fort.
(7) Die Verpflichtungen gemäß §§ 7-9 wird der Auftragnehmer ebenfalls seinen Mitarbeitern und von ihm eingeschalteten Subunternehmern auferlegen.
(8) Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass Nichtbefolgung oder eine Verletzung seiner Pflichten hinsichtlich Geheimhaltung, Datenschutz und Informationssicherheit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, die zu einer fristlosen Kündigung bzw. Stornierung des Auftrags führen und Schadenersatz begründen kann.
§ 18 Formerfordernis, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform. Auch die Abänderung dieser Bestimmung bedarf der Textform. Soweit in diesen Bedingungen für die Übermittlung von Erklärungen die Textform vorgesehen ist, ist darunter immer Übermittlung einer Erklärung durch E-Mail, Telefax oder Brief zu verstehen.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Hamburg.
(4) Erfüllungsort ist Hamburg, soweit nicht anders vereinbart.